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§ 22 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsniederschrift

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der

1. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,

2. die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten,

3. die Bewertungen der mündlichen Prüfung,

4. das Gesamtergebnis der Prüfung und

5. etwaige Unregelmäßigkeiten

festgestellt werden. Sie ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Aufsichtsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.