Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung § 57 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in § 56 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach § 56 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.