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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 49
Stand: 26.08.2026
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.