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§ 49 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 07.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.