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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 25

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Technischen Prüfstellen, die in Nordrhein-Westfalen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) in der jeweils geltenden Fassung von den beauftragten Stellen unterhalten werden, sind zuständig für die Durchführung der Prüfung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 24 § 26