Die Technischen Prüfstellen, die in Nordrhein-Westfalen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) in der jeweils geltenden Fassung von den beauftragten Stellen unterhalten werden, sind zuständig für die Durchführung der Prüfung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.