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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 26

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig für

1. die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

2. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Absatz 4 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

3. die Aufsicht über die Sehteststellen bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 25 § 27