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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 14

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/14#abs-1 (1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit nicht in § 13Satz 1 Nummer 1 und 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

2. die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen im Sinne der Nummer 3.7 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/14#abs-2 (2) Sind die Bezirksregierungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, entscheiden sie unbeschadet der in § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung auch über die Erteilung weiter erforderlicher Ausnahmegenehmigungen am Fahrzeug.

§ 13 § 15