(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit nicht in § 13Satz 1 Nummer 1 und 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist,
2. die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen im Sinne der Nummer 3.7 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
(2) Sind die Bezirksregierungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, entscheiden sie unbeschadet der in § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung auch über die Erteilung weiter erforderlicher Ausnahmegenehmigungen am Fahrzeug.