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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 13
Stand: 26.08.2026
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 von § 19 Absatz 2a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader und
3. die Aufsicht nach § 72 Absatz 2 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Nummer 6.6 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung über die Inhaber der Anerkennungen.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem oder rotem Blinklicht) und 55 (Einsatzhorn).