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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 19

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 76 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den Vorschriften in § 9 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Zweitkennzeichen).

§ 18 § 20