Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese nichtbundeseigene Häfen betreffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung, sind die Bezirksregierungen.