Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO FLFS
APO FLFS§ 30 Rechtsstellung nach der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (§ 4 Absatz 3) endet mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (Aushändigung des Zeugnisses).