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APO FLFS

§ 4 Zulassung zum Ausbildungsgang und Aufnahme in ein öffentlich-rechtlichesAusbildungsverhältnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/4#abs-1 (1) Das für Schulen zuständige Ministerium legt den Zulassungstermin fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/4#abs-2 (2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Bezirksregierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/4#abs-3 (3) Nach der Zulassung treten die Bewerberinnen und Bewerber mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ein. Sie führen während der Ausbildung die Bezeichnung „Fachlehrerin in Ausbildung“ oder „Fachlehrer in Ausbildung“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/4#abs-4 (4) Mit Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums kann ausnahmsweise von der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden, sofern rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/4#abs-5 (5) Bei ihrem Dienstantritt werden die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung zur gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Niederschrift über die Verpflichtung ist in die Personalakte aufzunehmen.

§ 3 § 5