Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (§ 4 Absatz 3) endet mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (Aushändigung des Zeugnisses).
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Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (§ 4 Absatz 3) endet mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (Aushändigung des Zeugnisses).