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APO FLFS

§ 29 Zeugnisse und Bescheinigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/29#abs-1 (1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; über die nicht bestandene Prüfung erhält sie oder er eine Bescheinigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/29#abs-2 (2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausstellung datiert; sie sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/29#abs-3 (3) Das für Schule zuständige Ministerium legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen fest.

§ 28 § 30