Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO FLFS
APO FLFS§ 29 Zeugnisse und Bescheinigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/29#abs-1 (1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; über die nicht bestandene Prüfung erhält sie oder er eine Bescheinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/29#abs-2 (2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausstellung datiert; sie sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/29#abs-3 (3) Das für Schule zuständige Ministerium legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen fest.