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§ 29 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Zeugnisse und Bescheinigungen

APO FLFS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; über die nicht bestandene Prüfung erhält sie oder er eine Bescheinigung.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausstellung datiert; sie sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen fest.