(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; über die nicht bestandene Prüfung erhält sie oder er eine Bescheinigung.
(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausstellung datiert; sie sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(3) Das für Schule zuständige Ministerium legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen fest.