Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 2 Sprachkenntnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt. Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens sind durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats zum Beginn der Ausgleichsmaßnahme nachzuweisen.

§ 1 § 3