Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …

§ 3 Anpassungslehrgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/3#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 ist nach Maßgabe der zuständigen Hochschule zu absolvieren. Der Anpassungslehrgang muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerinnen und Antragssteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen und sich an den gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW festgestellten wesentlichen Unterschieden orientieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Anpassungslehrgangs erhalten von der zuständigen Hochschule einen besonderen Gasthörerstatus analog § 62 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist. Dieser berechtigt dazu, die Einrichtungen der Hochschule (insbesondere Zugang zur Bibliothek, zu Lernplattformen, studentischen E-Mailadressen) zu nutzen und einen Wissenstest abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/3#abs-2 (2) Die Nachqualifikation darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/3#abs-3 (3) Zuständig für die Nachqualifikation für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ sind

1. die Technische Hochschule Köln,

2. die Fachhochschule Münster und

3. die Fachhochschule Bielefeld.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/3#abs-4 (4) Zuständig für die Nachqualifikation für das Berufsbild „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sind

1. die Technische Hochschule Köln,

2. die Hochschule Rhein-Waal (Kleve) und

3. die Fachhochschule Südwestfalen (Soest).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/3#abs-5 (5) Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Bescheinigung der Hochschule zur Vorlage bei der zuständigen Anerkennungsbehörde.

§ 2 § 4