Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt. Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens sind durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats zum Beginn der Ausgleichsmaßnahme nachzuweisen.