Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BHKG
BHKG§ 45 Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/45#abs-1 (1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er
1. nach § 43 Absatz 1 bis 4 oder § 44 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder
2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet,
ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/45#abs-2 (2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.