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§ 45 Entschädigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/45#abs-1 (1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er

1. nach § 43 Absatz 1 bis 4 oder § 44 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder

2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet,

ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/45#abs-2 (2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 44 § 46