Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BHKG
BHKG§ 43 Hilfeleistungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/43#abs-1 (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/43#abs-2 (2) Dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, sind unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung von jedermann zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/43#abs-3 (3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzkräfte wegzuräumen oder ihre Entfernung zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/43#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungsziels dringend erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/43#abs-5 (5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht stören oder andere gefährden. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten sowie die Aufforderung zur Beseitigung störender Gegenstände unverzüglich zu befolgen.