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§ 39 Gegenseitige und landesweite Hilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/39#abs-1 (1) Gemeinden und Kreise sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Hilfe leisten zudem

1. die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes,

2. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

3. die anerkannten Hilfsorganisationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/39#abs-2 (2) Die Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über die einheitliche Leitstelle. Landesweit koordinierte Hilfeleistungen sind über die obere Aufsichtsbehörde (§ 53 Absatz 2) anzufordern. Die Anforderung der landesweit koordinierten Hilfeleistungen erfolgt auf der Grundlage der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe. Die Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden und Kreise sowie innerhalb der Kreise wird direkt angefordert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/39#abs-3 (3) Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der übrigen Länder gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des Grundgesetzes). Besondere Regelungen bleiben unberührt. Die Mitwirkung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk erfolgt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/39#abs-4 (4) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/39#abs-5 (5) Die Betriebsfeuerwehren und die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheiten der Werkfeuerwehr erfordert.

§ 38 § 40