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5. AG-KJHG§ 3 Aufnahmequote und Umfang der Aufnahmepflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/3#abs-1 (1) Die Aufnahmequote des Jugendamtes wird auf der Basis des Bevölkerungsanteils eines Jugendamtsbezirkes an der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen nach dem jeweils aktuellen amtlichen Stand zum 31. Dezember eines Jahres in der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Statistik ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/3#abs-2 (2) Der Umfang der Aufnahmepflicht richtet sich nach der Aufnahmequote und der Zahl aller jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 3, der Anzahl vorläufiger Inobhutnahmen in Nordrhein-Westfalen sowie der Anzahl der aus anderen Bundesländern Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/3#abs-3 (3) Auf die Aufnahmepflicht angerechnet werden
1. die Zahl der Fallzuständigkeiten für in Obhut genommene ausländische Kinder und Jugendliche gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
2. die Zahl der Fallzuständigkeiten für unbegleitete ausländische Minderjährige, denen Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden,
3. die Zahl der Fallzuständigkeiten für junge ausländische Volljährige, denen Leistungen der Jugendhilfe gemäß §§ 41 oder 13 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sofern diesen zuvor als unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt wurden und
4. die Zahl der Fälle, die landesintern oder länderübergreifend zur Verteilung bereits zugewiesen wurden, bei denen der tatsächliche Transfer aber noch nicht erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/3#abs-4 (4) Die Ermittlung der Zahlen nach Absatz 3 erfolgt auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Meldepflicht gemäß § 42c Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/3#abs-5 (5) Der jeweils aktuelle Umfang der Aufnahmepflicht nach Absatz 2 wird durch die Landesstelle NRW wöchentlich in geeigneter Form den Jugendämtern mitgeteilt.