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5. AG-KJHG§ 2 Aufnahmepflicht des Jugendamtes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/2#abs-1 (1) Das Jugendamt ist verpflichtet, von der Landesstelle NRW zugewiesene unbegleitete ausländische Minderjährige zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/2#abs-2 (2) Zur Sicherung des Kindeswohls und zur Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen kann im Einzelfall bei Zuweisungsentscheidungen der Landesstelle NRW der Umfang der Aufnahmepflicht nach § 3 Absatz 2 vorübergehend bis zu 15 Prozent überschritten werden.