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5. AG-KJHG

§ 1 Einrichtung und Zuständigkeit einer Landesstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 42a und b des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/1#abs-1 (1) Die Aufgaben gemäß §§ 42a Absatz 4, 42b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung nimmt der überörtliche Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland als „Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen“ (Landesstelle NRW) wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/1#abs-2 (2) Die Landesstelle NRW unterstützt die Landesjugendämter bei der Förderung des Kompetenzaufbaus und -transfers sowie bei der Förderung interkommunaler Kooperation. Zur Durchführung der Verteilverfahren unter besonderer Berücksichtigung des spezifischen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kooperiert die Landesstelle NRW mit den in den anderen Ländern zuständigen Landesstellen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämtern) in Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/1#abs-3 (3) Die Landesstelle NRW führt die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die Oberste Landesjugendbehörde. Sie kann zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgabe allgemeine Weisungen erteilen. Außerdem sind besondere Weisungen zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint, überörtliche Interessen gefährdet sein können oder um das Wohl von ausländischen Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

§ 2