nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung

VAP Eich  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausbildungsabschnitte I und II der Ausbildung ist durch die Ausbilderin oder den Ausbilder im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter eine Beurteilung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Anwärterin beziehungsweise des Anwärters abzugeben (Befähigungsbericht). Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsabschnitte I und II erreicht worden ist.

(2) Die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters in den Ausbildungsabschnitten I und II ist mit einer der in § 19 POEich in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten (§ 12) zu berücksichtigen.

(3) Wird die Gesamtleistung der Anwärterin oder des Anwärters nicht mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet, kann die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.

Abschnitt 3

Prüfung

---

Zitiervorschlag: § 13 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
