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§ 11 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Theoretische Ausbildung

VAP Eich

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische Unterricht wird auf den in den Ausbildungsplänen genannten Gebieten erteilt. Er ist praxisbezogen zu gestalten.

(3) Der theoretische Unterricht wird nach einem Unterrichtsplan durchgeführt, den die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter aufstellt.