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# § 2 NW_31422 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen genannten Beschäftigungsbehörden sein. Sie können zugleich Ausbildungsbehörden sein, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal gemäß § 6 verfügen.

(2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so hat sie vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden und zu prüfen, einzuholen.

Teil 2

Vorbereitungsdienst

Kapitel 1

Allgemeines

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31422 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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