(1) Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn mindestens einer ihrer Prüfungsteile nicht bestanden wird.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit gemäß § 3 Absatz 2.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind.
(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.