(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf Einsatztätigkeiten sowie Übungen an Fahrzeugen und Feuerwehrgeräten. Es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen, die der Vorsitz des Prüfungsausschusses festlegt.
(2) Die Aufgaben der praktischen Prüfung sind vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn jede der drei Prüfungsaufgaben mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel ohne Rundung mindestens 5,00 Punkte beträgt.
(3) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.