Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KInvFöG NRW
KInvFöG NRW§ 9 Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinden und Kreise berichten unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung, sobald absehbar wird, dass sie die Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen können.
Kapitel 2
Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes