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KInvFöG NRW

§ 8 Mittelabruf, Verwendungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/8#abs-1 (1) Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum gemäß § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Mittel bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereitgestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/8#abs-2 (2) Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde oder der Kreis die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen, insbesondere

1. die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,

2. das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gemäß § 4 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,

3. die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 4 Absatz 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,

4. die Vorgaben des § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und

5. die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/8#abs-3 (3) Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/8#abs-4 (4) Die Informationen und die Bestätigung gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 erfolgen nach dem durch das für Kommunales zuständige Ministerium vorgegebenen Muster.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/8#abs-5 (5) Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden und Kreisen zugerechnet.

§ 7 § 9