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KInvFöG NRW

§ 10 Förderziel und Fördervolumen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/10#abs-1 (1) Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu stellt der Bund dem Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag in Höhe von 1 120 602 000 Euro nach Maßgabe des Kapitels 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) vom 20.Oktober 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 986) zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/10#abs-2 (2) Finanzschwach im Sinne des Absatzes 1 sind alle Gemeinden und Kreise, die in den Jahren 2015 bis 2017 in einem oder mehreren Jahren Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben.

§ 9 § 11