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§ 9 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen) — Berichtspflicht

KInvFöG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinden und Kreise berichten unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung, sobald absehbar wird, dass sie die Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen können.

Kapitel 2

Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur

finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes