Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KInvFöG NRW
KInvFöG NRW§ 4 Neubereitstellung von Mitteln
Stand: 26.08.2026
Mittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung durch die Landesregierung neu bereitgestellt werden.