Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KInvFöG NRW
KInvFöG NRW§ 6 Förderquote, kommunaler Eigenanteil und Eigenanteil anderer Träger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/6#abs-1 (1) Investitionen nach diesem Gesetz werden mit bis zu 90 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils gefördert. Die Gemeinde oder der Kreis beteiligt sich mit mindestens 10 Prozent daran.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31411/6#abs-2 (2) Fördert eine Gemeinde oder ein Kreis Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.