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KInvFöG NRW

§ 5 Beschleunigung der Investitionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Haushaltsjahr 2015 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen behandelt werden. Sie bedürfen dann der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung für Gemeinden und § 53 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Kreise keine Anwendung. Sofern eine Haushaltssatzung Festlegungen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Doppelhaushalt) enthält, gilt Satz 1 für das Jahr 2016 entsprechend. Sofern für die Haushaltsjahre 2015/2016 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, gelten Satz 1 und 2 auch für das Jahr 2016.

§ 4 § 6