Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPrZÖGW-VO
WPrZÖGW-VO§ 7 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/7#abs-1 (1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/7#abs-2 (2) Die Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuss für die zahnärztliche Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ abgelegt, der bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - eingerichtet ist.