Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPrZÖGW-VO

WPrZÖGW-VO

§ 7 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/7#abs-1 (1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/7#abs-2 (2) Die Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuss für die zahnärztliche Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ abgelegt, der bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - eingerichtet ist.

§ 6 § 8