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§ 7 NW_31298 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

WPrZÖGW-VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuss für die zahnärztliche Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ abgelegt, der bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - eingerichtet ist.