Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPrZÖGW-VO
WPrZÖGW-VO§ 12 Mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/12#abs-1 (1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung. Diese wird mit jeweils einer oder einem zu Prüfenden in den in § 11 genannten Fächern von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern ausgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/12#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung soll von mehreren Fachprüferinnen und Fachprüfern über vier der in § 11 genannten Prüfungsfächer durchgeführt werden und insgesamt etwa 60 Minuten dauern. Die zu Prüfenden haben die während der Weiterbildung erworbenen vertieften Fachkenntnisse nachzuweisen.