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WPrZÖGW-VO

§ 12 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/12#abs-1 (1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung. Diese wird mit jeweils einer oder einem zu Prüfenden in den in § 11 genannten Fächern von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern ausgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/12#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung soll von mehreren Fachprüferinnen und Fachprüfern über vier der in § 11 genannten Prüfungsfächer durchgeführt werden und insgesamt etwa 60 Minuten dauern. Die zu Prüfenden haben die während der Weiterbildung erworbenen vertieften Fachkenntnisse nachzuweisen.

§ 11 § 13