(1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung. Diese wird mit jeweils einer oder einem zu Prüfenden in den in § 11 genannten Fächern von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern ausgeführt.
(2) Die mündliche Prüfung soll von mehreren Fachprüferinnen und Fachprüfern über vier der in § 11 genannten Prüfungsfächer durchgeführt werden und insgesamt etwa 60 Minuten dauern. Die zu Prüfenden haben die während der Weiterbildung erworbenen vertieften Fachkenntnisse nachzuweisen.