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WPrZÖGW-VO§ 13 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/13#abs-1 (1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mitglieder des Prüfungsausschusses mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass die oder der Geprüfte aufgrund der vorgelegten Zeugnisse (§ 6) und den Darlegungen in der mündlichen Prüfung eine wenigstens ausreichende Leistung in allen Prüfungsfächern gezeigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/13#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder. Bei Bestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss der oder dem Geprüften ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 2. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die oder der Geprüfte vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/13#abs-3 (3) Bei Nichtbestehen darf die Prüfung einmalig wiederholt werden. Wird in einzelnen Prüfungsfächern keine wenigstens ausreichende Leistung erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen, ob jeweils nur das einzelne nicht bestandene Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist sowie ob und wie lange die zu Prüfenden erneut Weiterbildungszeiten zu leisten haben und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.