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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

§ 7 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/7#abs-1 (1) Die Unterlagen nach § 6 sind an das Landesprüfungsamt weiterzuleiten. Den Unterlagen ist ein Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr an das Landesprüfungsamt beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/7#abs-2 (2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt.

§ 6 § 8