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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

§ 6 Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/6#abs-1 (1) Anträge auf Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren zu richten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet werden will. Dem Antrag sind beizufügen

1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderungen eine entsprechende Urkunde,

3. Nachweise der Voraussetzungen nach § 5 und

4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/6#abs-2 (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den Zulassungsantrag mit ihrem Lebenslauf über ihre Dienststelle ein. Diese bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren die Angaben, die sonst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisen sind, sowie die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/6#abs-3 (3) Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Ausbildungsstätte.

§ 5 § 7