nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unterlagen nach § 6 sind an das Landesprüfungsamt weiterzuleiten. Den Unterlagen ist ein Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr an das Landesprüfungsamt beizufügen.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt.