(1) Die Unterlagen nach § 6 sind an das Landesprüfungsamt weiterzuleiten. Den Unterlagen ist ein Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr an das Landesprüfungsamt beizufügen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Die Unterlagen nach § 6 sind an das Landesprüfungsamt weiterzuleiten. Den Unterlagen ist ein Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr an das Landesprüfungsamt beizufügen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt.