Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 2 Aufgabengebiet
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildung soll befähigen, in der Gesundheitsvorsorge und -förderung, der Gesundheitspflege und -hilfe sowie in der regionalen Gesundheitsberichterstattung tätig zu sein. Hierzu zählen insbesondere Vorbereitung zu und Mitwirkung bei
1. epidemiologischen Untersuchungen,
2. Impfungen,
3. Schwangerenvorsorge, Familien-, Mütter- ,Raucher-, Gewichts- und Ernährungsberatung,
4. aufsuchender sozialmedizinischer Beratung in Risiko- und Randgruppen,
5. Zusammenstellung und Einsatz gesundheitserzieherischer Medien und Informationsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit,
6. Untersuchung und Beratung aus Anlass von
a) Funktions- und Entwicklungsstörungen,
b) körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder
c) Suchtgefährdungen und
7. Dokumentation und Aufbereitung amtlicher Berichte und Statistiken sowie von Untersuchungs- und Befragungsdaten.