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# § 2 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabengebiet

APO-SMA  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung soll befähigen, in der Gesundheitsvorsorge und -förderung, der Gesundheitspflege und -hilfe sowie in der regionalen Gesundheitsberichterstattung tätig zu sein. Hierzu zählen insbesondere Vorbereitung zu und Mitwirkung bei

1. epidemiologischen Untersuchungen,

2. Impfungen,

3. Schwangerenvorsorge, Familien-, Mütter- ,Raucher-, Gewichts- und Ernährungsberatung,

4. aufsuchender sozialmedizinischer Beratung in Risiko- und Randgruppen,

5. Zusammenstellung und Einsatz gesundheitserzieherischer Medien und Informationsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit,

6. Untersuchung und Beratung aus Anlass von

a) Funktions- und Entwicklungsstörungen,

b) körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder

c) Suchtgefährdungen und

7. Dokumentation und Aufbereitung amtlicher Berichte und Statistiken sowie von Untersuchungs- und Befragungsdaten.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/2

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