Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 19 Ordnungsverstöße
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/19#abs-1 (1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, kann die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung das vorsitzführende Mitglied nach Anhörung der Aufsichtspersonen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/19#abs-2 (2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nichtbestanden erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/19#abs-3 (3) Das Landesprüfungsamt zieht das Zeugnis und die Erlaubnisurkunde ein.