Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 20 Einsicht
Stand: 26.08.2026
Dem Prüfling ist auf Antrag nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften fünf Jahre aufzubewahren.